Kirchmann - Partnerschaft von Rechtsanwälten

Ohne Anwalt geht’s eben nicht!

Mit einem Anwalt können teure Probleme bei Mängeln im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs vermieden werden.

Treten Probleme nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens auf, dann ist guter Rat teuer. Denn wer hat den auftretenden Mangel zu vertreten?

 

Beispiel:

Mein Mandant kauft einen gebrauchten BMW zu einem Preis von 20.000.- €. Fünfeinhalb Monate später ruckt das Fahrzeug während der Autobahnfahrt. Danach sind schleifende, metallische Geräusche im hinteren Fahrzeugbereich zu hören. Die Werkstatt findet Späne im Getriebeöl.

 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Im oben genannten Beispiel hatte mein Mandant als Privatperson das Fahrzeug von einem Händler gekauft. Der genannte Mangel trat innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Gebrauchtwagens an meinen Mandanten auf; er wurde sogar durch unabhängige Zeugen sofort und ebenfalls innerhalb der ersten 6 Monate dokumentiert.

 

Die ersten 6 Monate sind deshalb so wichtig, weil beim Verbrauchsgüterkauf, also einem Kauf von einer Privatperson bei einem Unternehmer, vermutet wird, dass ein dann auftretender Mangel schon bei der Übergabe des Pkw an den Käufer vorgelegen hat.

 

§ 476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:

 

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

Soweit alles klar? Ja?

 

Für den Bundesgerichtshof nicht! Seine Rechtsprechung hat diese klare Antwort des Gesetzgebers immer weiter aufgeweicht. In der so genannten „Zahnriemen-Entscheidung“ (BGH, Urteil v. 2.6.2004, VIII ZR 329/03) hat der Bundesgerichtshof argumentiert, dass die Formulierung von § 476 BGB das Vorliegen eines konkreten Mangels bereits voraussetze, und wenn dieser konkrete Mangel festgestellt sei, dann erst greife die Vermutung des § 476 BGB ein, wonach eben dieser konkret festgestellte Sachmangel vermutlich bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

 

Nach dieser Rechtsprechung greift die Vermutung zu Gunsten des Käufers also nicht mehr, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass - im so genannten „Zahnriemenfall“ - der Motor bei der Übergabe einwandfrei funktionierte.

Der Käufer bleibt danach bei einem Beweis, dass im Beispielsfall die Hinterachse bei der Übergabe vom Verkäufer kontrolliert und einwandfrei funktionierte, auf seinem Schaden sitzen.

 

Von Kritik aus der Literatur und Anwaltschaft hat sich der Bundesgerichtshof nicht beeindrucken lassen. Er hat seine Rechtsprechung vielmehr bestätigt (BGH, Urteil v. 14.9.2005, VIII ZR 363/04; Urteil v. 15.1.2014, VIII ZR 70/13).

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Die gesetzlichen Regeln zum Verbrauchsgüterkauf beruhen auf der Richtlinie der EU 1999/44. Auf Grund einer Vorlage an den EuGH hatte dieser über die Vermutungswirkung zu entscheiden und dies mit Urteil vom 4.6.2015, C-497/13) getan.

 

Der EuGH hat entschieden, dass der als Käufer auftretende Verbraucher bei einem Mangel, welcher innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe des Pkw auftritt lediglich darlegen und ggf. beweisen muss, dass

 

- das verkaufte und übergebene Fahrzeug einen nicht vertragsgemäßen Mangel hat, und

- sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Pkw erstamlig gezeigt hat.

 

Wenn diese beiden Voraussetzungen dargelegt und bewiesen sind, dann wird vermutet, dass der Käufer vom Verkäufer ein vertragswidriges Fahrzeug übergeben bekommen hat.

 

Der Käufer muss nicht darlegen und beweisen, welcher konkrete Mangel aufgetreten ist. D.h., dass die Beschreibung bestimmter Symptome ausreichend ist (Ruck, metallische Schleifgeräusche im Heckbereich des Fahrzeugs).

 

Damit ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundlage entzogen!

Und darauf muss man die Gerichte ausdrücklich hinweisen, weil ansonsten der alten, überholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter gefolgt wird.

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