Kirchmann - Partnerschaft von Rechtsanwälten

Erbrecht

"Das größte Abenteuer steht uns allen noch bevor!"

Es stellt sich aber die Frage, ob es bei dem einen Abenteuer bleiben soll. Eine ungeregelte Vermögensnachfolge durch den Verstorbenen führt unweigerlich in das wohl konfliktbeladenste Rechtsgebiet des Bürgerlichen Rechts, in das Erbrecht.

Vor dem Erbfall
Wer seine Vermögensnachfolge plant, benötigt rechtliche Hilfe. Dazu müssen aber sämtliche Vermögensstrukturen berücksichtigt werden. Erst dann kann versucht werden das rechtlich Mögliche mit dem Wünschenswerten in Einklang zu bringen.

Häufig kollidiert der Wunsch Erbschaftssteuern zu sparen mit den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Auch die Wahl des so genannten "Berliner Testaments" kann sich häufig negativ auswirken, wenn (mögliche) Pflichtteilsberechtigte bei der Gestaltung nicht berücksichtigt worden sind.

Nach dem Erbfall
Nach dem Erbfall brechen zwischen den Erben häufig unterschwellige Konflikte auf, welche dann in der Erbauseinandersetzung geführt werden.

Rivalitäten unter Miterben können zu massiven "Grabenkämpfen" ausarten. Hierbei benötigt man ruhige rechtliche Kompetenz und gelegentlich auch die deutliche Zurückweisung, wenn Grenzen überschritten werden.

 

In der Erbrechtsauseinandersetzung benötigen Sie in der Regel das Spezialwissen und den sachlichen Abstand eines rechtlichen Beraters. Wenn Sie Ihre Sachen allein regeln, werden Sie sich unweigerlich mit dem Gefühl, unfair behandelt zu werden, verrennen. Es ist nämlich wichtig zu wissen, was man (rechtlich) machen kann und das vorhandene Risiko abzuschätzen.

Das Spezialwissen benötigen Sie, weil in der Regel der Miterbe / Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer seine umfassenden erbrechtlichen Ansprüche und möglicherweise geerbten Vertragsansprüche nicht kennt. Neben Auskunftsansprüchen können das sein:

 

 - Anspruch das Mitgeteilte durch Urkunden belegt zu bekommen

 - Anspruch auf Wertermittlung

 - Anspruch auf Pflichtteilsergänzung (neben dem Pflichtteilsanspruch)

 - Anspruch gegen einen Bevollmächtigten oder Beauftragten

 - zügige Durchführung gerichtlicher Verfahren in abgekürzten Vorverfahren.

 

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